Bei der Einführung des bundesweiten Volksentscheids ist die Frage nach dem Wie entscheidend: Nur mit fairen Spielregeln können die Bürgerinnen und Bürger direkte Demokratie wirkungsvoll anwenden.
Alle Sachfragen können in Form von Gesetzentwürfen Gegenstand einer Volksabstimmung sein. Es gibt keine Themen, die von einem Volksbegehren ausgenommen sind. Neben Gesetzesvorlagen können auch alle Gegenstände der politischen Willensbildung aufgegriffen werden. Auch über Finanzen und Steuern kann abgestimmt werden. Die Praxis in den Ländern has es gezeigt: die Bürgerinnen und Bürger gehen verantwortungsbewusst mit den öffentlichen Mitteln um. Denn sie finanzieren den Staate ja mit ihren Steuern.
Grundgesetzänderungen und die Abgabe von Souveränitätsrechten an internationale Organisationen, insbesondere die Europäische Union, müssen dem Volk automatisch zur Entscheidung vorgelegt werden (obligatorische Volksabstimmung).
Die erste Verfahrensstufe bildet eine Volksinitiative. Mindestens 100.000 Bürgerinnen und Bürger müssen diese mit einer Unterschrift unterstützen. Danach wird der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Das Parlament bekommt so die Gelegenheit, ein Bürgeranliegen frühzeitig aufzugreifen. Den Initiatoren der Volksinitiative erwächst aus dem Recht auf Anhörung im Parlament öffentliche Aufmerksamkeit und die Chance, dass ihr Anliegen umgesetzt wird.
Seche Monate nach Einreichung der Volksinitiative kann es zum nächsten Schritt kommen - dem Volksbegehren.
Für einen Erfolg braucht dieses mindestens eine Million Unterschriften (das Unterschriftenquorum), die innerhelt der Frist von sechs Monate gesammelt werden müssen.
Das Volksbegehren bedeutet einen wichtigen Schritt der öffentlichen Meinungsbildung. Viele Menschen lernen das Anliegen der Initiatoren kennen und beschäftigen sich mit den Pro- und Contra-Argumenten. Dabei ist eine Unterschrift im Volksbegehren noch keine Stellungnahme für oder gegen die Initiative; sie bedeutet nur, dass die Unterstützer das Thema für wichtig genug halten, um es der Allgemeinheit zur Entscheidung vorzulegen.
Als Sonderfall sind auch Volksbegehren gegen bereits getroffene Parlamentsbeschlüsse vorgesehen. Weil in einem solchen Fall schnelles Handeln erforderlich ist, entfällt die Volksinitiative; die Sammelfrist beträgt nur noch drei Monate, das Unterschriftenquorum ist auf eine halbe Million Unterschriften halbiert. Mit einem solchen Volksbegehren können umstrittene Entscheidungen des Bundestags den Bürgern im nachhinein zum Volksentscheid vorgelegt werden.
Der Blick in die Schweiz lehrt uns: Die freie Unterschriftensammlung ist die Seele der direkten Demokratie. Das Gespräch ist für eine erfolgreiche Sammlung unverzichtbar.
Leider verbieten die meisten Regelungen in den Bundesländern diese freie Sammlung. Hier können Volksbegehren nur auf den Ämtern unterzeichnet werden, wodurch gerade Berufstätigen, Alten oder Behinderten Nachteile entstehen.
Es ist sinnvoll, wenn die Bürgerinitiative in eigener Verantwortung die Unterschriften sammeln kann am Infostand, am Arbeitsplatz, im Sportverein und diese nachträglich bei der Gemeinde bestätigen lässt. Damit wird von den Initiatoren viel "Knochenarbeit" gefordert, aber sie können das Gespräch suchen und am eigenen Erfolg arbeiten.
Parallel zur freien Sammlung liegen die Listen in Amtsräumen aus. Dies garantiert genügend Eintragungsmöglichkeiten für alle Bürger, ohne dass die Initiative gezwungen ist, bundesweit präsent zu sein.
Ist ein Volksbegehren erfolgreich, kommt es zum Volksentscheid. Dieser kann der entfallen, wenn das Parlament den Antrag oder Gesetzentwurf unverändert übernimmt. Passiert dies nicht, findet die Abstimmung frühestens vier, spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Volksbegehrens statt. Die Frist wird flexibel gestaltet, damit der Termin möglichst mit anderen Entscheiden oder Wahlen zusammengelegt werden kann. Das Parlament kann einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen. Dieser Gegenentwurf sollte nicht in Konkurrenz zum Volksbegehren gesehen werden. Er bereichert die Abstimmung durch eine inhaltliche Alternative und nimmt dem Verfahren damit die Starrheit einer Ja-/Nein-Entscheidung. Es kann dabei vorkommen, dass mehrere Vorlagen eine Mehrheit erhalten. Für diesen Fall gibt es eine Stichfrage, mit der die Wählerinnen und Wähler deutlich machen, welche Vorlage sie dann bevorzugen.
In der Abstimmung über einfache Gesetze entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Will ein Volksbegehren die Verfassung ändern, müssen dafür doppelt so viele Unterschriften gesammelt werden - zwei Millionen. Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit.
Die Regelung vieler Bundesländer, einen Volksentscheid daran zu koppeln, dass 25 oder gar 50 Prozent aller Stimmberechtigten (nicht der Abstimmenden!) einer Vorlage zustimmen, ist abzulehnen. Ein solches Zustimmungsquorum kann dazu führen, dass zwar die Mehrheit der Abstimmenden mit Ja stimmt, letztlich die Gegner aber doch gewinnen, da das Quorum nicht erreicht wird und Stimmenthaltungen dann wie Nein-Stimmen zählen. Diese einseitige Bevorzugung der Gegner verletzt den demokratischen Grundsatz der Gleichheit bei der Abstimmung. Auch bei Wahlen entscheiden nur die Bürger, die sich beteiligen!
Abstimmungsklauseln sind kontraproduktiv, da sie häufig zu geringen Beteiligungen führen. Die Gegner eines Volksentscheids sind dann im Vorteil, wenn sie der Abstimmung fernbleiben und sich nicht auf die öffentliche Diskussion einlassen. In der Praxis, etwa in Italien und in der Weimarer Republik, haben Quoren auch schon zu Boykottaufrufen geführt. Diskussion und argumentative Auseinandersetzung machen jedoch gerade die Qualität der Volksgesetzgebung aus.
In einer Broschüre, die jeder Haushalt vor dem Volksentscheid erhält, stellen Pro- und Contra-Seite ihre Argumente in gleichem Umfang dar. Dieses Abstimmungsbüchlein nach Schweizer Vorbild sichert die ausgewogene Information der Bevölkerung.
Um die drei Schritte Volksinitiative, -begehren, -entscheid zu vollziehen, sind rund eineinhalb Jahre nötig - was gewährleistet, dass überstürzt geführte Debatten keinen entscheidenden Einfluss haben.
Aufgrund von schlechten Erfahrungen in Bundesländern, in denen durch Volksentscheid beschlossene Gesetze von den Parlamenten aufgehoben wurden, soll für Volksentscheide ein erhöhter Bestandsschutz gelten: Sollte der Bundestag ein Gesetz, das durch Volksentscheid beschlossen wurde, ändern oder aufheben wollen, bedarf dies der Zustimmung des Volkes.
Gesetzentwurf (pdf, 15 S., 94 kB)
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