weitere Gesetze und Verordnungen zur Volksabstimmung in Hessen
Stand: 18.10.2002
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b) durch den Landtag.
(2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.
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