Das Land kennt bereits vor Erlass der Landesverfassung von 1950 die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid. Diese werden bereits 1948 per Erlass eingeführt. Die Verfassung übernimmt diese Regelungen. 1951 folgt das Gesetz über das Verfahrung bei Volksbegehren und Volksentscheiden. 2002 kommt mit der Volksinitiative ein drittes Instrument der direkten Bürgerbeteiligung hinzu.
Bis 2002 gilt: für ein erfolgreiches Volksbegehren innerhalb von nur zwei Wochen 20 Prozent der Stimmberechtigten - das sind über 2,6 Millionen Menschen - ihre Unterschrift abgeben.
Dann gibt es Reform durch den Landtag. Seitdem müssen sich 8 Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von acht Wochen eintragen, verfassungsändernde Volksbegehren sind ausdrücklich zugelassen.
Diese Reform ist Folge eines 1998 von Mehr Demokratie eingeleiteten Volksbegehrens. Dies wird zwar zunächst von der Landesregierung mit dem Argument, Volksbegehren zur Änderung der Landesverfassung seien unzulässig, abgelehnt. Allerdings führt das Begehren zu einer breiten Diskussion, die 2002 in einer Änderung der Regelungen gipfelt.
Eine Volksinitiative kann in NRW eine Behandlung ihres Anliegens im Landtag erzwingen, wenn sie von 0,5 % der Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist. Ist diese Stimmenzahl erreicht, muss der Landtag sich innerhalb von 6 Monaten mit dem Thema beschäftigen. Allerdings unterliegt die Versäumnis dieser Frist keinerlei Sanktionen.
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