Volksentscheid - Bundesländer

Rheinland-Pfalz

Die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz wird am 18. Mai 1947 von den Bürgern in einer Volksabstimmung angenommen. Von Anfang an ergänzen direktdemokratische Elemente das politische System. Allerdings bleibt das Recht auf Bürgerbegehren aufgrund des hohen Einleitungsquorums (20 Prozent der Stimmberechtigten bei einer Eintragungsfrist von 14 Tagen) ohne praktische Bedeutung.

Nach der Wiedervereinigung kommt es wie in anderen Bundesländern zur Diskussion über eine Reform der Landesverfassung, bei der auch die direktdemokratischen Elemente gestärkt werden sollen. Die neue Verfassung wird schließlich am 16. Februar 2000 verabschiedet und bringt neben einer Erleichterung von Volksbegehren und Volksentscheid auch das neue Instrument Volksinitiative.

Verfahren

Eine Volksinitiative kann in Rheinland-Pfalz mit 30.000 Unterschriften eingeleitet werden – der Landtag muss sich dann innerhalb von drei Monaten mit dem Thema beschäftigen. Lehnt der Landtag einen von der Initiative eingereichten Gesetzesvorschlag ab, kann ein Volksbegehren beantragt werden.

Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Unzulässig sind Begehren zu Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen. Ein Volksbegehren muss von mindestens 300.000 Stimmberechtigten unterstützt werden – das entspricht etwa einem Quorum von 10 Prozent.

Stimmt der Landtag dem Begehren nicht zu, kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Volksentscheid. Das Begehren ist angenommen, wenn sich bei einem Beteiligungsquorum von 25 Prozent der Stimmberechtigten die Mehrzahl der Stimmen für das Begehren stimmt. Bei Verfassungsänderungen müssen mindestens 50 Prozent der Abstimmungsberechtigten zustimmen.

 

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