Die Saarländische Verfassung von 1947 kennt lediglich den Volksentscheid „von oben“: nur der Ministerpräsident oder ein Drittel der Landtagsabgeordneten können einen Volksentscheid beantragen – wobei Themen wie Verfassungsänderungen, Haushaltsplan, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen von vorneherein ausgeschlossen sind. Kein Wunder also, dass es im Saarland mehr als 30 Jahre lang zu keinem einzigen Volksentscheid kommt.
Erst seit der Änderung der Verfassung im Jahre 1979 können die Saarländer Volksbegehren und Volksentscheide einleiten – allerdings sind die Hürden dafür nach wie vor so hoch, dass den Bürgerinnen und Bürgern aktive Beteiligung an der politischen Entscheidungsfindung verwehrt bleibt.
Nur einmal hatte eine Initiative die Zulassung eines Volksbegehrens beantragt – die vom Landtag abgelehnt wurde.
Ein Volksbegehren kann von 5000 Wahlberechtigten beantragt werden. Ihm muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Finanzwirksame Gesetze sind dabei von Anfang an ausgeschlossen.
Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von einem Fünftel der Wahlberechtigten unterstützt wird - das sind derzeit ca. 163.206 Bürger, die ihre Unterschrift in amtlichen Eintragungsräumen geleistet haben müssen – eine freie Sammlung findet nicht statt.
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Volksentscheid. Dabei kann der Landtag einen eigenen, konkurrierenden Gesetzentwurf mit zu Abstimmung bringen. Ein Gesetz ist per Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen – derzeit also ca. 408.000 Wähler.
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