Volksentscheid - Bundesländer

Sachsen

Die Landesverfassung vom 27. Mai 1992 sieht eine dreistufige Volksgesetzgebung vor. Doch die Hürden sind sehr hoch. Folgerichtig scheiterten drei der vier bisher eingeleiteten Volksbegehren. Im bisher einzigen Volksentscheid im Freistaat Sachsen entscheiden sich im Oktober 2001 rund 85 Prozent der Abstimmenden für die Auflösung des sächsischen Finanzverbundes. Allerdings hebelt der Landtag diesen Entscheid wieder aus, indem er gleich nach Auflösung des alten einen neuen Finanzverbund auf den Weg brachte.

Verfahren

Ein Volksantrag muss mit einem Gesetzentwurf und einer Begründung eingereicht und von mindestens 40.000 Stimmberechtigten werden. Von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen sind Gesetze über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze. Dies bedeutet allerdings nicht, so ein wegweisendes Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, dass alle finanziell irgendwie folgenreichen Gesetze grundsätzlich von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen wären.

Kommt der Volksantrag zustande, so muss der Landtag sich innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Stimmt er ihm nicht oder nur mit starken Modifikationen zu, so können die Initiatoren des Antrags ein Volksbegehren einleiten. Um einen Volksentscheid herbeizuführen müssen sie dann innerhalb von sechs Monaten mindestens 450.000 Unterschriften sammeln.

Beim Volksentscheid in Sachsen gibt es keinerlei Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Wird über zwei konkurrierende Gesetzentwürfe abgestimmt, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat.

Auch über Verfassungsänderungen kann in Sachsen mittels Volksentscheid entschieden werden. Hier allerdings gilt ein Abstimmungsquorum: mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten muss dem verfassungsändernden Gesetzentwurf zustimmen.

 

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