In den Beratungen um die neue Sachsen-Anhaltinische Verfassung stehen sich in den frühen 90er Jahren die Vertreter einer rein repräsentativen Demokratie und die Befürworter der Implementierung direktdemokratischer Elemente gegenüber. Der schließlich für die am 16. Juli 1992 verabschiedete Verfassung gefundene Kompromiss gibt den Bürgern die Instrumente Volkinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid an die Hand. Doch von deren Gebrauch schrecken hohe Hürden ab.
Die Verfassungsänderung von 2005 senkt bei einer Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre die diese Hürden– allerdings nur sehr wenig.
Bislang gibt es nur einen Volksentscheid in Sachsen-Anhalt. Die Vorlage bekommt mit 60,5 % eine deutliche Mehrheit. Doch sie scheitert am Zustimmungsquorum.
Eine Volksinitiative kann in Sachsen-Anhalt mit der Unterstützung von 30.000 Wahlberechtigten eingeleitet werden. Ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf muss dabei nicht vorgelegt werden – allerdings ist der Landtag auch nicht dazu verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen – die Volksinitiative kann ihn lediglich dazu veranlassen, unverbindlich über ein Thema zu beraten.
Ein Volksbegehren muss mit einem ausgearbeiteten, begründeten Gesetzentwurf eingereicht und, wenn er nicht bereits auf einer Volksinitiative basiert, von mindestens 10.000 Unterzeichnern unterstützt werden. Wird das Begehren genehmigt, so müssen sich innerhalb von sechst Monaten mindestens 11 Prozent (entspricht etwa 208.000) der Wahlberechtigten in die Listen eintragen. Die Unterschriftensammlung erfolgt frei.
Übernimmt der Landtag den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht oder nicht vollständig, kommt es zu einem Volksentscheid. Der Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Bei Verfassungsänderungen gilt ein Zustimmungsquorum von zwei Drittel.
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