Volksentscheid - Bundesländer

Schleswig-Holstein

Bis zur Verfassungsreform von 1990 gibt es in Schleswig-Holstein weder auf Kommunal- noch auf Landesebene Möglichkeiten direktdemokratischer Mitwirkung. Erst der Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der sogenannten Barschel-Affäre empfiehlt dem Landtag, institutionelle Reformen zur Machtkontrolle einzuleiten. Nach Abschluss der Arbeit einer Enquête-Komission fließen diese Überlegungen in die reformierte Verfassung ein.

In Schleswig-Holstein gibt es drei Versuche, einen Volksentscheid einzuleiten. Davon scheitern je einer am Einleitungs- und am Zustimmungsquorum. Der dritte Volksentscheid allerdings war erfolgreich: 1998 lehnen die Schleswig-Holsteiner die Einführung der umstrittenen Rechtschreibreform in ihrem Land ab – mehr als 41 Prozent der Wahlberechtigten stimmen gegen die Reform. Allerdings war der Landtag von Schleswig-Holstein nicht bereit, diese Willensbekundung des Souveräns zu akzeptieren: nicht einmal ein Jahr nach dem Volksentscheid hebt er dessen Ergebnis wieder auf und beschließt, die Rechtschreibreform an den Schulen des Landes einzuführen.

Verfahren

Schleswig-Holstein kennt ein dreistufiges Verfahren der Bürgerbeteiligung, bestehend aus Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Eine Volksinitiative kann mit den Unterschriften von 20.000 Stimmberechtigten Bürgern eingeleitet werden. Entscheidet der Landtag innerhalb von vier Monaten nicht oder ablehnend über den Antrag der Volksinitiative, kommt es zu einem Volksbegehren. Das Begehren ist erfolgreich, wenn er von mindestens 5 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird – das sind derzeit knapp 110.000 Bürger. Die Unterschriften dürfen nicht frei gesammelt, sondern müssen in amtlichen Eintragungsräumen geleistet werden. Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate.

Beim anschließenden Volksentscheid, ist der vorgelegte Gesetzentwurf angenommen, wenn ihm mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmen.

 

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