Als die Thüringer Verfassung am 16.10.1994 per Volksabstimmung legitimiert wird, enthält sie die restriktivsten Regelungen zur Volksgesetzgebung aller neuen Bundesländer. Sowohl die Einleitungs- wie auch die Zustimmungsquoren für Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sind zu hoch. Bis 1998 wird kein einziger Bürgerantrag eingereicht und zwei Volksbegehren scheitern an den Hürden.
Um diesen Zustand zu ändern, gründet sich 1998 das Bündnis für „Mehr Demokratie in Thüringen“. Dessen Volksbegehren unterschreiben 387.469 Bürgerinnen und Bürger. Das Volksbegehren ist also zustande gekommen – wird aber vom Verfassungsgericht verboten.
Doch der politische Druck führt zu einer Reform. Im November 2003 werden nach langen Diskussionen Reformen beschlossen, die eine deutliche Erleichterung für direktdemokratische Mitwirkung bedeuten.
Seit 2003 müssen für einen Bürgerantrag innerhalb von sechs Monaten 50.000 Unterschriften gesammelt werden. Der Landtag muss dann innerhalb von vier Monaten über den Antrag entscheiden.
Ein Bürgerantrag, der vom Landtag abschlägig beschieden wird, führt nicht automatisch zu einem Volksentscheid. Um diesen einzuleiten, muss zuerst mit 5000 Unterschriften ein Bürgerbegehren beantragt werden.
Beim Volksbegehren entscheiden nun die Antragssteller, ob es einer freie Unterschriftensammlung oder eine Amtseintragung geben soll. Im ersten Falll müssen innerhalb von vier Monaten die Unterschriften von 10 % der Wahlberechtigten freigesammelt werden. Bei der Amtseintragung müssen innerhalb von zwei Monaten von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterschreiben.
Ist das Volksbegehren erfolgreich, kann der Landtag das Gesetz annehmen. Ansonsten kommt es zum Volksentscheid. Dabei kann die Regierung ein konkurrierendes Gesetz mit zur Abstimmung stellen. Ein Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 % der Stimmberechtigten – bei Verfassungsänderungen 40 % – für das Gesetz stimmen.
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