Volksentscheid - Bundesländer

Baden-Württemberg

Die Möglichkeiten direkter Demokratie sind in Baden-Württemberg bereits seit 1952 in der Verfassung verankert. Allerdings kommen diese Möglichkeiten auf der Landesebene nicht zur Geltung.

Die Verfassung sieht Volksabstimmungen über Landesgesetze und über Verfassungsänderungen vor, wenn ein Drittel ( bei Verfassungsänderungen die Hälfte) der Mitglieder des Landtages die Volksabstimmung verlangen. Zum Erfolg ist die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten nötig.

Erst seit 1974 kennt Baden-Württemberg die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren: ein Sechstel der Wahlberechtigten kann ein Volksbegehren einleiten. Wird diesem vom Landtag nicht entsprochen, findet ein Volksentscheid statt.

Allerdings ist der Volksentscheid wenig bürgerfreundlich geregelt: mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten muss mit Ja stimmen, bei Verfassungsänderungen sogar mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten.

Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Stimmberechtigten mit Ja stimmt. Bei verfassungsändernden Gesetzen muss mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten sein Einverständnis erklären.

Die Quoren haben den Volksentscheid in Baden Württemberg in der Praxis ausgehebelt.

Bis auf einen am Quorum gescheiterten Versuch im Jahre 1971, den Landtag aufzulösen, sind sie nie in Anspruch genommen worden.

 

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