Die Hamburger Verfassung von 1952 beruht auf den Grundsätzen einer rein parlamentarischen, repräsentativen Demokratie und sieht zunächst keinerlei direktdemokratische Instrumente vor. Obwohl dieser Mangel in den nächsten Jahrzehnten immer wieder Stoff für Diskussionen liefert, kommt es erst 44 Jahre nach Verabschiedung der Verfassung zu einer grundlegenden Reform: am 1. Juli 1996 tritt das Hamburgische Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in Kraft. Die Hürden werden 2001 noch einmal deutlich gesenkt - nachdem ein von Mehr Demokratie eingeleiteter Volksentscheid 1998 nur knapp am Zustimmungsquorum scheiterte. Seitdem haben die Hamburger viele erfolgreiche Initiativen einleiten können. Die Stadt ist Hauptstadt der direkten Demokratie.
Wo Licht ist, ist auch Schatten.
Die aktive Mitsprache der Bevölkerung in die Politik wird nicht überall gerne gesehen. Deswegen erschwert die Bürgerschaft die Regelungen wieder deutlich. Insbesondere die freie Unterschriftensammlung wird verboten: Die Bürger müssen sich wieder auf ein Amt begeben, um sich einbringen zu können.
Auch werden einige Volksentscheide von der Politik nicht akzeptiert:
So hat sie sich über die Ergebnisse mehrerer Volksentscheide hinweggesetzt und versucht derzeit auch, das per Volksentscheid eingeführte neue Wahlrecht wieder in ihrem Sinne rückgängig zu machen. Hier allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Wahlrecht wurde auf Initiative von Mehr Demokratie eingeführt. Die Politik möchte ihr Monopol auf den Entscheidungsprozess behalten. Wir werden uns weiter für bessere Mitbestimmungsrechte einsetzen.
Eine Volksinitiative kann in Hamburg eingeleitet werden, wenn sie von mindestens 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird. Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife und Dienst- und Versorgungsbezüge dürfen dabei nicht thematisiert werden.
Verabschiedet die Bürgerschaft den von der Initiative eingereichten Gesetzentwurf innerhalb von vier Monaten nicht, wird auf Antrag ein Volksbegehren eingeleitet.
Es kommt zustande, wenn es in einer Frist von drei Wochen von mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten durch Eintragung in Eintragungsformulare unterstütze wird. Diese Eintragung muss auf Ämtern geleistet werden.
Entspricht die Bürgerschaft dem Begehren wiederum nicht, kommt es zum Volksentscheid, bei dem die Bürgerschaft einen eigenen, konkurrierenden Gesetzentwurf mit zur Abstimmung bringen kann. Einer der Gesetzentwürfe ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten zustimmen.
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