Die erste Volksabstimmung findet nach dem Krieg zeitgleich mit der Wahl zum ersten Landtag statt: am 1. Dezember 1946 nehmen die Einwohner die neue Verfassung des Landes Hessen per Volksabstimmung an. Neben Bayern ist Hessen das einzige Bundesland, das ein obligatorisches Verfassungsreferendum kennt: der Landtag kann nicht im Alleingang die Landesverfassung modifizieren, er muss dafür die Zustimmung der Bürger einholen. So wurde z.B. die Aufnahme des Umweltschutzes als Verfassungsziel im Jahre 1991 ebenso durch Volksentscheid gebilligt wie die Verlängerung der Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre im Jahr 2002.
Aber auch wenn die Hessische Verfassung die Möglichkeit von Volksbegehren und Volksentscheid schon von Anfang ermöglichte: in vieler Hinsicht bleibt sie mittlerweile hinter den Regelungen anderer Länder zurück. So kennt Hessen zwar das obligatorische Verfassungsreferendum - selbst einleiten dürfen die Bürger eine Verfassungsänderung allerdings nicht. Dieses Recht liegt nach wie vor allein beim Landtag.
Und auch die Einleitung eines Volksbegehrens ist alles andere als bürgerfreundlich geregelt: 20 Prozent der Stimmberechtigten müssen es mit ihren Unterschriften unterstützen - das sind über 850.000 Bürger. Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterschriften nicht frei gesammelt werden dürfen, sondern innerhalb von nur 14 Tagen in behördlichen Amtsräumen abgegeben werden müssen. Kein Wunder also, dass es in Hessen bislang kein erfolgreiches, vom Volk eingeleitetes Volksbegehren gab.
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