Die am 12. Juni 1994 durch Volksentscheid verabschiedete Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern beruht hinsichtlich ihrer direktdemokratischen Elemente auf einem Kompromiss: Weder die Vertreter einer bürgerfreundlichen Haltung, noch die Verfechter restriktiver Regelungen können sich durchsetzen. Die Gesetzgebung ist infolgedessen recht uneinheitlich - so fallen z.B. die niedrigen Hürden für Volksinitiativen, aber auch die vergleichsweise hohen Quoren bei Volksentscheiden auf.
Nur 15.000 Unterschriften sind nötig, um eine Volksinitiative einzuleiten. Auf dieser ersten Stufe braucht kein ausgearbeiteter Gesetzentwurf eingereicht werden.
Für ein Volksbegehren dagegen muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt und von mindestens 140.000 Wahlberechtigten unterstützt werden. Dieses Einleitungsquorum von knapp 10 Prozent der Stimmberechtigten wird allerdings dadurch erleichtert, dass die Unterschriften frei gesammelt werden dürfen und für die Sammlung keine Frist vorgesehen ist.
Entspricht der Landtag dem Begehren nicht, kommt es innerhalb von sechs Monaten zu einem Volksentscheid. Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten zugestimmt haben, bei Verfassungsänderungen die Hälfte der Wahlberechtigten.
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