Am 1. Juni 1993 tritt in Niedersachsen eine neue Landesverfassung in Kraft, in der auch Volksbegehren und Volksentscheid vorgesehen sind. Näheres zur Durchführung regelt das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz vom Juni 1994.
Bisher gelingt in Niedersachsen nur ein erfolgreiches Volksbegehren: 2001 beschließt der Landtag mit nur geringfügigen Modifikationen das „Kindertagestätten-Gesetz Niedersachsen“. Alle anderen Volksbegehren scheitern am hohen Einleitungsquorum.
Eine von mindestens 70.000 Unterzeichnern getragene Volksinitiative muss innerhalb von vier Monaten im Landtag behandelt werden. Eine Initiative muss weder ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorlegen noch ein Finanzierungsvorschlag eingereichen.
Ein Volksbegehren muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung, Angabe der zu erwartenden Kosten und mit 25.000 Unterstützerunterschriften eingereicht werden. Stellt die Landesregierung die Zulässigkeit des Begehrens fest, müssen innerhalb eines Jahres mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten zugunsten des Begehrens unterschreiben, um den Gesetzentwurf im Landtag einzubringen.
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, muss innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid durchgeführt werden. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat. Bei Verfassungsänderungen gilt ein Zustimmungsquorum von 50 Prozent der Wahlberechtigten.
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