Bürgerentscheid - Rechtsgrundlagen

Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) - Auszug

Stand: 5. Januar 2006

 

Gemeinde- und Landkreisordnung im Internet

 

§ 16

Bürgerantrag

(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er

zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Der Bürgerantrag kann abgelehnt werden, wenn dieselbe Angelegenheit

innerhalb des letzten Jahres bereits Gegenstand eines zulässigen Bürgerantrags gewesen ist.

(2) Der Bürgerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung

enthalten. Für das weitere Verfahren nach Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines Bürgerantrags gelten die Regelungen des § 17 zum Bürgerbegehren entsprechend. Die Zulässigkeit des Bürgerantrags setzt voraus, dass er in Gemeinden

mit bis zu 3 000 Bürgern von acht vom Hundert,

mit 3 001 bis zu 10 000 Bürgern von sechs vom Hundert (mindestens von 240 Bürgern),

mit mehr als 10 000 Bürgern von vier vom Hundert (mindestens von 600 Bürgern)

der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet wurde.

(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der

Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei

Vertreter des Bürgerantrags hören.

(4) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

§ 17

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Die Durchführung eines Bürgerentscheids setzt voraus, dass in Gemeinden

mit bis zu 3 000 Bürgern 17 vom Hundert,

mit 3 001 bis zu 10 000 Bürgern 15 vom Hundert (mindestens 510 Bürger),

mit mehr als 10 000 Bürgern 13 vom Hundert (mindestens 1 300 Bürger)

der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben. Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Vürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

 

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

1. Angelegenheiten, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind (§ 26 Abs. 2), ausgenommen die Entscheidung über die Gebiets- und Bestandsänderungen der Gemeinde,

2. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeindebediensteten,

4. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

5. Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren sowie

6. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der Antrag muss ein bestimmtes, nach den gesetzlichen Vorschriften zulässiges Begehren, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist, die acht Wochen beträgt. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

 

(4) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen.

 

(5) Nach der Einreichung der Eintragungslisten bei der Gemeindeverwaltung prüft diese unverzüglich die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Eintragungslisten. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

 

(6)Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(7) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit

bis zu 3 000 Bürgern 25 vom Hundert,

3 001 bis zu 10 000 Bürgern 23 vom Hundert und

mehr als 10 000 Bürgern 20 vom Hundert

der Stimmberechtigten beträgt.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(8) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.

 

(9) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

 

(10) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden.

 

(11) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

§ 26

Ausschüsse

(...)

(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden

  1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,
  2. der Erlaß, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen,
  3. der Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
  4. die Beschlußfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde,
  5. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über die beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten,
  6. die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde,
  7. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3,
  8. die Beschlußfassung über den Finanzplan,
  9. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung,
  10. die Beschlußfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
  11. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
  12. die Beschlußfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlußprüfers,
  13. sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet,
  14. die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichts- oder Verwaltungsräten.

(...)

 

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