Stand: 21. März 2006
(1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 26 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.
(2) Der Einwohnerantrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluß des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses, so muß er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(4) Der Einwohnerantrag muß von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
* mit nicht mehr als 50000 Einwohnern
von 1000 antragsberechtigten Einwohnern,
* mit mehr als 50000, aber nicht mehr als 100000 Einwohnern
von 2000 antragsberechtigten Einwohnern,
* mit mehr als 100000 Einwohnern
von 7000 antragsberechtigten Einwohnern.
(5) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten. Der Gemeinderat soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.
(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
(1) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit (§ 26 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden. Es muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muß eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muß eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Gemeinderates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(3)
* mit nicht mehr als 20000 Einwohnern von 1500 wahlberechtigten Bürgern,
* mit mehr als 20000, aber nicht mehr als 50000 Einwohnern von 3000 wahlberechtigten Bürgern,
* mit mehr als 50000, aber nicht mehr als 100000 Einwohnern von 5000 wahlberechtigten Bürgern,
* mit mehr als 100000 Einwohnern von 10000 wahlberechtigten Bürgern.
(4) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, daß rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.
(6) § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Eine wichtige Gemeindeangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 25) oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.
(2) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sind:
1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen, die Bildung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften,
3. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 89, die Aufhebung der Ortschaftsverfassung,
4. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 bis 3 entsprechende Angelegenheiten der Gemeinde.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Gemeinderates, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,
6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren,
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
(1) In jeder Gemeinde soll der Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Gemeinderatssitzungen vorzusehen.
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