Stand: 22.04.2005
§ 22 b
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, daß die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. § 22 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
(4) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.
(7) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.
(9) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(12) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.
(13) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
§ 22 a
Einwohnerantrag
(...)
(3) Jede Unterschriftsliste mus den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die
die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(...)
§ 40
Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat beschließt ausschließlich über
1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
3. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
4. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
5. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,
9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,
10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,
11. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehnshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt.
12. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
13. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen,
14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,
15. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen,
16. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
17. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
18. Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, dass es sich um Verträge auf Grund einer laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1 ).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.
(...)
§ 137
Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreiben für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
Laufende Verfahren (Mehr Demokratie - Niedersachsen)
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