Bürgerentscheid - Rechtsgrundlagen

Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (Auszug)

Stand: 23.05.2006

Kommunalverfassung im Internet

 

§ 20

Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

 

(1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 6 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.

 

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. die innere Organisation der Verwaltung,

2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,

3. Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe,

4. Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungs

verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

5. die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,

6. Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

(3) Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen. Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.

 

(4) Die Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.

 

(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 50 000 Einwohnern von mindestens 10 vom Hundert der Bürger, in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern von mindestens 4 000 Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

 

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

 

(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung herbeigeführt werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheids tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, soweit dies nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

 

(8) Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 5.

 

 

Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (Auszüge)

Stand: 23. April 1999

Verordnung im Internet

 

§ 14

Einwohnerantrag

 

(1) Für die im Rahmen eines Einwohnerantrags erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen.

 

(2) Der Einwohnerantrag muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Namen der Vertreter sind jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag voranzustellen.

 

(3) Der Einwohnerantrag muß schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gerichtet werden. Die Entscheidung der Gemeindevertretung darüber, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist den Vertretern bekanntzugeben.

 

(4) Vor der Behandlung eines zulässigen Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung sind die Vertreter in der Sitzung der Gemeindevertretung zu hören.

 

(5) Die Jahresfrist für einen weiteren Einwohnerantrag gleichen Inhalts beginnt mit dem Tag des Zugangs der Zulässigkeitsentscheidung der Gemeinde bei den Vertretern.

 

§ 15

Form des Bürgerbegehrens

 

(1) Die durch ein Bürgerbegehren nach § 20 Abs. 5 und 6 der Kommunalverfassung eingebrachte Frage ist so zu formulieren, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Sie muß das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.

 

(2) Das Bürgerbegehren muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

 

(3) Der Kostendeckungsvorschlag muß auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürger Beratung durch die Gemeinde- oder Amtsverwaltung in Anspruch nehmen.

 

(4) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.

 

(5) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertreter nach Absatz 2 voranzustellen. Außerdem sind den Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

 

§ 16

Durchführung des Bürgerbegehrens

 

(1) Das Bürgerbegehren muß schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung gerichtet werden. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlußvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlußvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretern nach Absatz 2 ist die Entscheidung bekanntzugeben.

 

(2) Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 20 Abs. 5 der Kommunalverfassung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.

 

(3) Die Sechswochenfrist nach § 20 Abs. 5 der Kommunalverfassung beginnt mit dem Tag nach der Beschlußfassung der Gemeindevertretung, bei Beschlußfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 3 der Kommunalverfassung . Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluß nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.

 

§ 17

Vorbereitung des Bürgerentscheids

 

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem von der Gemeindevertretung festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr statt. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor diesem Tag die zu entscheidende Frage, den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt. Statt der öffentlichen Bekanntgabe der Stimmbezirke und Abstimmungsräume kann die Gemeinde die Stimmberechtigten hierüber schriftlich benachrichtigen.

 

(2) Die von den Gemeindeorganen ( § 21 der Kommunalverfassung) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage ist den Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, daß sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefaßt dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, daß eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt.

 

(3) Die durch Bürgerentscheid zu entscheidende Frage muß so gestellt sein, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Beschließt die Gemeindevertretung die Durchführung eines Bürgerentscheides, legt sie die Formulierung der Frage fest. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens ist die Formulierung des Bürgerbegehrens zu verwenden. Mit Zustimmung der Vertretungspersonen kann die Gemeindevertretung die Formulierung so verändern, daß die Verständlichkeit der Fragestellung erhöht wird oder daß eine zuvor unzulässige Fragestellung zulässig wird.

 

(4) Gemeinden bis 5 000 Einwohner bilden mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden sind in mehrere Stimmbezirke einzuteilen, die nicht mehr als 5 000 Einwohner umfassen dürfen. In jedem Stimmbezirk ist ein Stimmlokal einzurichten. Die Gemeinde erstellt frühestens vier Wochen vor dem Bürgerentscheid, getrennt nach Stimmbezirken, ein Verzeichnis der stimmberechtigten Bürger.

 

(5) Die Gemeindevertretung kann einen Abstimmungsausschuß bilden. Dieser tagt öffentlich. Ihm sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens als sachkundige Einwohner angehören. Für jeden Stimmbezirk bestellt der Abstimmungsausschuß einen Abstimmungsvorstand. § 19 der Kommunalverfassung und § 7 der Kommunalwahlordnung vom 12. Januar 1999 (GVOBl. M-V S. 2) gelten entsprechend.

 

§ 18

Durchführung des Bürgerentscheids

 

(1) Die Abstimmung ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Gemeinde führt den Bürgerentscheid so durch, daß die Einhaltung dieser Abstimmungsgrundsätze gewährleistet und eine Verfälschung der Abstimmung ausgeschlossen ist. Die Stimmberechtigten erhalten im Stimmlokal gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses den Stimmzettel. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der stimmberechtigten Bürger zu vermerken. Die Stimmlokale sind während der Abstimmung und der Auszählung für die Öffentlichkeit zugänglich.

 

(2) Nach Schließung der Stimmlokale ermitteln die Abstimmungsvorstände in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk, über das eine Niederschrift anzufertigen ist, und teilen es dem Abstimmungsausschuß mit. Dieser stellt in öffentlicher Sitzung das Stimmergebnis für die gesamte Gemeinde fest und erstellt hierüber eine Niederschrift. Das Ergebnis des Bürgerentscheides ist durch die Gemeinde unverzüglich öffentlich bekanntzumachen und dem Innenministerium auf dem Dienstweg mitzuteilen.

 

(3) Wird bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Bürgerentscheides gegen Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung verstoßen, berührt dies die Wirksamkeit des Bürgerentscheides nur, wenn sich diese Verstöße auf das Ergebnis des Bürgerentscheids ausgewirkt haben können. In diesem Fall kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bürgerentscheid beanstanden.

 

(4) Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann in Gemeinden bis 3 000 Einwohnern ein Bürgerentscheid auch im Rahmen einer Einwohnerversammlung in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es sind Stimmkarten zu verwenden, die nur an Bürger der Gemeinde ausgegeben werden dürfen.

 

(5) Wird der Bürgerentscheid mit einer allgemeinen Wahl zusammengelegt, so kann die Gemeinde von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der für die Wahl geltenden Vorschriften abweichen, um für die Wahl und den Bürgerentscheid ein einheitliches Verfahren zu ermöglichen.

Weitere Informationen

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