Bürgerentscheid - Rechtsgrundlagen

Hessische Gemeindeordnung (Auszug)

Stand: 1. April 2005

Gemeindeordnung im Internet

 

§ 8b

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

 

 

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen;

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,

5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses (§§ 112 und 114s) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

 

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.

 

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.

 

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

 

(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63, 138 finden keine Anwendung.

 

(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.

 

...

 

§ 63

Widerspruch und Beanstandung

 

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

 

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Gemeindevertretung und der Bürgermeister die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.

 

(3) Abs 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat die Gemeindevertretung über den Widerspruch zu entscheiden.

 

(4) Unterlässt es der Bürgermeister, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Gemeindevorstand. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnenen für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister. Erhebt die Gemendevertretung gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Bürgermeisters der Gemeindevorstand am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

 

§ 82

Wahl und Aufgaben (der Ortsbeiräte)

 

(6) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften des § 8b (...).

 

§ 138

Beanstandung

 

Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats, die das Recht verletzen, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

 

 

Hessisches Kommunalwahlgesetz (Auszug)

Stand: 1. April 2005

Kommunalwahlgesetz im Internet

 

§ 54

Geltungsbereich

Soweit in den §§ 55 bis 57nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

 

§ 55

Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

 

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2) Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. den Tag des Bürgerentscheids,

2. den Text der zu entscheidenden Frage,

3. eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.

 

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

 

§ 56

Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

 

§ 57

Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

Weitere Informationen

Leitfaden (pdf)

Praxis Hessen

Rechtsgrundlage

Datenbank Bürgerbegehren Uni Marburg

Bürgerentscheide (Statistisches Landesamt

Informationen des Innenministeriums


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