Stand: 18.04.1996
§ 15 b Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, daß Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten sind insbesondere:
1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Stadt Bremerhaven nicht gesetzlich verpflichtet ist,
2. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
3. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
4. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen.
(2) Der Bürgerentscheid findet nicht in den Fällen des § 18 Absatz 1 Buchstaben a bis e, h bis j, Buchstabe k, soweit dieser wirtschaftliche Unternehmen betrifft, Buchstaben l bis o und q statt.
(3) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die während der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muß schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.
(4) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v. H. Bürgerinnen oder Bürgern der Stadt unterschrieben sein.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 7 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheides und Bürgerbegehrens regelt ein Ortsgesetz.
§ 18 Ausschließliche Zuständigkeit, Akteneinsicht
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
c) die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Städtischen Sparkasse,
d) die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten, e) den Erlaß von Ortsgesetzen,
f) die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
g) Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
h) den Erlaß der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Jahresrechnung,
i) die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,
j) Verfügungen über das Vermögen der Stadt, ausgenommen
Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Geschäfte, für die durch Ortsgesetz abweichende Regelungen getroffen werden,
k) die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
l) die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
m) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
n) die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,
o) die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
p) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
q) den Vorschlag zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.
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