Stand: 01.02.2000
I. Der Volksentscheid
Artikel 69
Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten. Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.
Artikel 70
Der Volksentscheid findet statt:
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;
b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;
d) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muß ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten.
Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.
Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.
Artikel 71
Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.
Artikel 72
Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.
Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volkbegehrens muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.
Artikel 73
Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
Artikel 74
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.
Stand: 12.12.1998
§22
Anwendung des Gesetzes
(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,
2. des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen.
(3) §5 Abs.1 Satz 3, §8 Abs.2 und §19 Abs.3 finden keine Anwendung.
(4) In §10 Abs.2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.
(5) In §19 Abs.4 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bürgerschaftswahl die Zahl der Stimmberechtigten nach §25, die die Gemeindebehörde zu Beginn der Prüfung des Stimmrechts der Unterzeichner des Zulassungsantrages ermittelt hat.
§23
Voraussetzungen
Ein Volksentscheid findet statt,
1. wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe b der Landesverfassung),
2. wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt und der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe d der Landesverfassung).
§24
Unzulässige Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. §9 Nr. 1 und 3 bleibt unberührt.
§25
Eintragungs- und Stimmberechtigung
(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. §15 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).
§26
Anfechtung
(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach §20 entscheidet die Stadtbürgerschaft.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichs ausschusses Bremen nach §20 kann nur die Vertrauens person Einspruch einlegen.
(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.
(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides.
(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
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