Bürgerentscheid - Rechtsgrundlagen

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (Auszüge)

Stand: 7.07.2005

§ 12

Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskünfte verlangen.

 

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über

1. den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Abs. 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben;

2. die Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;

3. die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Abs. 3) unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;

4. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5. die Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Abs. 2);

6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen für Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);

7. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);

8. Angelegenheiten, die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

 

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach voraufgegangener Kontrolle (§ 17) oder im Falle des § 13 Abs. 2 Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind

1. Einzelpersonalangelegenheiten;

2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken;

3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;

4. die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;

5. Ordnungsangelegenheiten.

 

§ 13

Empfehlungen und Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Hat die Bezirksverordnetenversammlung eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahmen der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. In Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen ausgeschlossen.

 

(2) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen. Das gilt nicht in Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder soweit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen ist.

 

(3) In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen; dazu können die Bezirksverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse von den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Das Bezirksamt setzt sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung ein und unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis.

 

...

 

§ 45

Bürgerbegehren

(1) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In den Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung entsprechend den §§ 13 und 47 Abs. 3 zulässig. In Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 sind ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig, soweit die Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerentscheid gegen Bundes- oder Landesgesetze verstößt. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind nicht deswegen unzulässig, weil sie finanzwirksam sind.

 

(2) Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies dem Bezirksamt schriftlich mit. Sie können sich durch das Bezirksamt beraten lassen. Die Beratung soll die formalen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen. Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten und drei Vertrauensleute benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Rechtliche Bedenken sind den Vertrauenspersonen unabhängig von Zeitpunkt und Inanspruchnahme der Beratung unverzüglich mitzuteilen. Das Bezirksamt erstellt umgehend eine Einschätzung über die Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die geschätzten Kosten auf den Unterschriftslisten oder Unterschriftsbögen anzugeben und dem Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Nach Anzeige des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

 

(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen.

 

(4) Über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Einreichung der für das Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften. Stellt das Bezirksamt fest, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, können die Vertrauensleute Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

 

(5) Ist das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen die Organe des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.

 

§ 46

Bürgerentscheid

(1) Spätestens vier Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird, zustimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

 

(2) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt des Bezirks, in dem eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter wohnt, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der die Argumente der Initiatorinnen oder Initiatoren und der Bezirksverordnetenversammlung im gleichen Umfang darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird. Die Mitteilung enthält zudem die geschätzten Kosten gemäß § 45 Abs. 2.

 

(3) Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt. Über ein Begehren kann nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden. Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen; sie können zusätzlich darüber befinden, welche Vorlage vorgezogen wird. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.

 

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit in Sinne von § 45 Abs. 1 ein Bürgerentscheid stattfindet.

 

(5) Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über das Wahlrecht, die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe von Wahlscheinen, die Bezirkswahlleiter, die Wahlverzeichnisse, die Stimmbezirke, die Wahllokale, den Ablauf der Wahl, die Briefwahl, die in den Wahllokalen ehrenamtlich tätigen Personen sowie über die Nachwahl und Wiederholungswahl gelten für den Bürgerentscheid entsprechend. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann die Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände verringert werden.

 

§ 47

Ergebnis des Bürgerentscheids

(1) Eine Vorlage ist angenommen, wenn sich mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und sie mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

 

(2) Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, gilt die Vorlage als angenommen, die von der Mehrheit der Abstimmenden nach § 46 Abs. 3 Satz 4 vorgezogen wurde.

 

(3) War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

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