Stand: 27.12.1999
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des
eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz
dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
über die Haushaltssatzung.
(4) 1Das Bürgerbegehren
muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.<FONT
FACE="Verdana"> 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens
können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1Das Bürgerbegehren
kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger
sind. 2Für die Feststellung der Zahl der
gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis
maßgebend.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu bis zu bis zu
bis zu bis zu bis zu
mit mehr als
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10.000 Einwohnern 20.000 Einwohnern 30.000 Einwohnern 50.000 Einwohnern 100.000 Einwohnern 500.000 Einwohnern
500.000 Einwohnern
|
von mindestens 10 v. H., von mindestens 9 v.H., von mindestens 8 v.H.,
von mindestens 7 v.H., von mindestens 6 v.H., von mindestens 5 v.H.,
von mindestens 3 v.H.
|
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) aufgehoben
(8) 1Über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats
nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen
die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage
erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung
des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen
oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt
haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid
ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen;
der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
um höchstens drei Monate verlängern. 2Die
Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3<FONT
FACE="Verdana">Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4<FONT
FACE="Verdana">Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) 1Ist in einem Stadtbezirk
ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß
zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. <FONT
FACE="Verdana">2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger.
3Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss
zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4Die
Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
(12) 1Bei einem Bürgerentscheid
ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
bis zu bis zu
mit mehr als
|
50.000 Einwohnern 100.000 Einwohnern
100.000 Einwohnern
|
mindestens 20 v.H, mindestens 15 v.H.,
mindestens 10 v.H.
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der Stimmberechtigten beträgt.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide
stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig
zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).<FONT
FACE="Verdana"> 4Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 5<FONT
FACE="Verdana">Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten
Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13) 1Der Bürgerentscheid
hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2Der
Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden,
es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert
hat.
(14) 1Der Bürgerentscheid
entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme
beschließt. 2Für einen Beschluss
nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) 1Die im Gemeinderat
und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand
des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem
Umfang dargestellt werden. 2Zur Information
der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie
bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen
Weise bekanntzumachen.
(17) 1Die Gemeinden
können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das
Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
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