Bürgerentscheid - Rechtsgrundlagen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Auszug)

Stand: 27.12.1999

Art. 18a

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises

der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des

eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz

dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über

die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und

 

über die Haushaltssatzung.

(4) 1Das Bürgerbegehren

muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung

enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.<FONT

FACE="Verdana"> 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens

können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

(5) 1Das Bürgerbegehren

kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger

sind. 2Für die Feststellung der Zahl der

gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis

maßgebend.

 

(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

 

bis zu

bis zu

bis zu

 

bis zu

bis zu

bis zu

 

mit mehr als

 

 

 

10.000 Einwohnern

20.000 Einwohnern

30.000 Einwohnern

50.000 Einwohnern

100.000 Einwohnern

500.000 Einwohnern

 

500.000 Einwohnern

 

 

von mindestens 10 v. H.,

von mindestens 9 v.H.,

von mindestens 8 v.H.,

 

von mindestens 7 v.H.,

von mindestens 6 v.H.,

von mindestens 5 v.H.,

 

von mindestens 3 v.H.

 

der Gemeindebürger unterschrieben sein.

(7) aufgehoben

(8) 1Über die Zulässigkeit

des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats

nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen

die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage

erheben.

 

(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung

des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen

oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt

haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.

(10) 1Der Bürgerentscheid

ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen;

der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens

um höchstens drei Monate verlängern. 2Die

Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3<FONT

FACE="Verdana">Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. 4<FONT

FACE="Verdana">Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.

 

(11) 1Ist in einem Stadtbezirk

ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß

zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. <FONT

FACE="Verdana">2Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger.

3Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss

zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4Die

Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.

 

(12) 1Bei einem Bürgerentscheid

ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden

 

bis zu

bis zu

 

mit mehr als

 

 

50.000 Einwohnern

100.000 Einwohnern

 

100.000 Einwohnern

 

 

 

mindestens 20 v.H,

mindestens 15 v.H.,

 

mindestens 10 v.H.

 

der Stimmberechtigten beträgt.

2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein

beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide

stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig

zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).<FONT

FACE="Verdana"> 4Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid

die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 5<FONT

FACE="Verdana">Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten

Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 

(13) 1Der Bürgerentscheid

hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2Der

Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden,

es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert

hat.

(14) 1Der Bürgerentscheid

entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme

beschließt. 2Für einen Beschluss

nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.

 

(15) 1Die im Gemeinderat

und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand

des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem

Umfang dargestellt werden. 2Zur Information

der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie

bei Gemeinderatswahlen eröffnet.

(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen

Weise bekanntzumachen.

 

(17) 1Die Gemeinden

können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das

Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.



Weitere Informationen

Praxis Bayern

Leitfaden (pdf)

Reformvorschläge

Rechtsgrundlage

Jahresbericht Bürgerbegehren

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