Bürgerentscheid - Praxis

Sachsen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide wurden in Sachsen mit der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 eingeführt. Seitdem können die Bürgerinnen und Bürger zu vielen Fragen aktiv werden. Der Negativkatalog ist gering. Jedoch behindern unnötig hohe Hürden beim Bürgerbegehren und -entscheid das Verfahren.

Die Zahl von Bürgerentscheiden ist dennoch vergleichsweise hoch. Allerdings sind viele davon vom Rat angesetzte Entscheide zu Fragen der Gemeindegebietsreform.

Verfahren

Ein Bürgerbegehren kann eingeleitet werden, wenn 15 %der Wahlberechtigten es durch ihre Unterschrift unterstützen. Dabei können die Kommunen ein niedrigeres Quorum festlegen, solange es 5 Prozent der Wahlberechtigten nicht unterschreitet. Dieses Mindestquorum gilt in Chemnitz und Leipzig. Auch in Dresden wurde 1994 das Minimalquorum von 5 Prozent eingeführt, das jedoch von einer Mehrheit aus CDU, FDP und DSU 1999 wieder auf das ursprüngliche Quorum von 15 Prozent heraufgesetzt wurde.

Ausgeschlossen vom Bürgerbegehren sind die meisten haushaltsrelevanten Themen, wodurch der dem Bürger mit diesem Instrument gegebene Einfluss stark eingeschränkt wird.

Wird ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so darf der Gemeinderat bis zur entgültigen Klärung der Frage keine dem Bürgerbegehren widersprechende Entscheidung mehr treffen. Entspricht er innerhalb von drei Monaten dem Begehren nicht, so kommt es zu einem Bürgerentscheid. Die Forderung des Begehrens ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten in ihrem Sinne votiert hat.

 

Weitere Informationen

Praxis Sachsen

Rechtsgrundlage

Datenbank Bürgerbegehren Uni Marburg


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