Die direktdemokratischen Verfahren auf Kommunalebene werden von der Gemeinde- und Landkreisordnung von 1993 geregelt.
Nur wenige Themen sind den Initiatoren von Bürgerbegehren zugänglich, diese sind in einem Positivkatalog erfasst. Die Quoren im Verlauf des Verfahrens sind hoch. Die logische Folge: Bürgerbegehren und -entscheide werden von den Bürgern nur selten erfolgreich genutzt.
Neben dem Bürgerbegehren und dem Bürgerentscheid gibt es in Sachsen-Anhalt noch das Instrument des Einwohnerantrages: mit den Unterschriften von mindestens 5 Prozent der Bürger kann ein Gemeinderat verpflichtet werden, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen. Allerdings muss er dabei weder über das Thema abstimmen noch eine Entscheidung treffen.
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt werden und eine Frage enthalten, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Entscheidet der Rat nicht innerhalb von drei Monaten im Sinne des Begehrens, so kommt es zu einem Bürgerentscheid. Dieser ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 Prozent der Stimmberechtigten die Frage mit Ja beantworten.
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