Bürgerbegehren und Bürgerentscheid werden von der Thüringer Kommunalordnung von 1994 geregelt. Trotz einer vorsichtigen Reform im Jahr 2002 hat Thüringen immer noch die höchsten Quoren für Bürgerbegehren in Deutschland. Zudem enthält der Negativkatalog viele Themen, zu denen kein Begehren gestartet werden kann.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf. Der Landesverband von Mehr Demokratie führt dazu eine Kampagne durch. Die Reformvorschläge sehen ein bürgerfreundliches Verfahren vor.
Der Katalog der Themenausschlüsse ist in Thüringen größer als in anderen Bundesländern: nicht nur alle finanzrelevanten Themen sind ausgeschlossen, sondern auch alle Änderungen und Erlasse von Satzungen und Entscheidungen über kommunale Themen und Unternehmensbeteiligungen.
Für ein Bürgerbegehren müssen in Thüringen innerhalb von 2 Monaten die Unterschriften von, je nach Gemeindegröße, zwischen 13 und 17 Prozent der Stimmberechtigten gesammelt werden. Entscheidet der Rat nicht im Sinne eines erfolgreichen Bürgerbegehrens, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Das hier gültige Zustimmungsquorum ist wiederum gestaffelt: je nach Gemeindegröße müssen 20, 23 oder 25 Prozent der Stimmberechtigten zustimmen.
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