Bei seiner Einführung Anfang der 90er Jahre wurde das Brandenburger Modell als besonders bürgerfreundlich gelobt. Tatsächlich aber sind die Beteilungsregeln auf kommunaler Ebene von großer Skepsis gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern geprägt. Es gibt einen großen Katalog der Themenausschlüsse und hohe Hürden. Die Folge: Erfolgreiche Bürgerbegehren sind die Ausnahme.
Mehrere Reformvorschläge, unter anderem eine vom Mehr Demokratie eingebrachte Volksinitiative, wurden vom Landtag abgelehnt.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide können in Brandenburg sowohl auf Kommunal- als auch auf Kreisebene durchgeführt werden.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung/des Kreistags oder des Hauptausschusses/Kreisausschusses, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein
Entspricht der Rat einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Dabei ist die begehrte Maßnahme angenommen, wenn sich die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 Prozent der Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages bzw. der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden.
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