Der Landtag hat 1992 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eingeführt.
Richtet sich ein Begehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, so müssen die nötigen Unterschriften innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses gesammelt werden. Ansonsten gilt keine Frist. Das Begehren muss von mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden.
Ist das Begehren zulässig und entspricht die Gemeindevertretung ihm nicht, kommt es innerhalb von sechs Monaten zu einem Bürgerentscheid. Dieser ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 % der Abstimmungsberechtigten mit Ja gestimmt haben.
In Hessen schaffen nur wenige Bürgerbegehren die vergleichsweise hohen Hürden. Dabei gibt es einen Lichtblick: nur relativ wenige Themen sind vom Bürgerentscheid ausgenommen.
Wir fordern ein gestaffeltes Quorum bei der Unterschriftensammlung, es soll zwischen 3 Prozent (Frankfurt) und 8 Prozent (kleine Gemeinden) betragen. Zudem sollte der Negativkatalog, die Liste ausgeschlossener Themen, gestrichen werden. Der obligatorische Kostendeckungsvorschlag und das Abstimmungsquorum beim Bürgerentscheid sollen ebenso entfallen.
Leider hat der Landtag bereits mehrere Reformversuche abgelehnt.
Datenbank Bürgerbegehren Uni Marburg
Bürgerentscheide (Statistisches Landesamt
Informationen des Innenministeriums
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