Bereits die Kommunalverfassung von 1990 räumt den Bürgern von Mecklenburg-Vorpommern Mitbestimmung auf kommunaler Ebene durch Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ein. Das neue Landesgesetz von 1994 führt diese Instrumente auch auf Kreisebene ein.
Doch die Bürger können nur zu wenigen Themen ein Bürgerbegehren einleiten. Die Zahl der Unterschriften ist zwar nach Gemeindegröße gestaffelt, jedoch greift diese Regelung erst bei Städten über 100.000 Einwohner. Beim Bürgerentscheid gilt es ein hohes Zustimmungsquorum (25%).
Die Folge dieser Regelungen: Der Einfluss der Bürger ist in der Praxis gering.
Ein Einwohnerantrag kann in Mecklenburg-Vorpommern mit den Unterschriften von 5 Prozent der Bürger, in Städten über 100.000 Einwohnern mit wenigstens 5000 Unterschriften eingeleitet werden. Der Rat muss sich dann mit dem entsprechenden Thema befassen, aber keinen Entschluss treffen. Auch folgt auf einem abgelehnten Einwohnerantrag nicht automatisch ein Bürgerentscheid.
Beim Bürgerbegehren müssen in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 10 %, in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner mindestens 7.500 Bürger unterschreiben. Eine Frist für die Sammlung der Unterschriften besteht nicht. Ausgeschlossen vom Bürgerbegehren sind Haushaltsentscheidungen, Abgaben- und Gebührenregelungen und Fragen der Besoldung und der inneren Organisation der Gemeinde.
Entspricht der Rat einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Er ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber 25 Prozent der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben.
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