Eine Reform der Kommunalverfassungs führte 1996 die Instrumente Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ein.
Doch nur selten finden in den Gemeinden Niedersachsens Bürgerentscheide statt. Ein weitgehender Themenausschluss und überzogene Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag sind hauptverantwortlich dafür, dass fast die Hälfte der Bürgerbegehren als unzulässig abgewiesen wird.
Beim Bürgerentscheid gibt es ein hohes Zustimmungsquorum von 25%.
Die Bedeutung der Beteiligungsinstrumente Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist dementsprechend gering.
Ein Einwohnerantrag kann mit den Unterschriften von, je nach Gemeindegröße, 2,5 bis 5 Prozent der Einwohner eingeleitet werden. Dieser zielt auf einen Beschluss des Rates über das Thema, der allerdings nicht im Sinne des Einwohnerantrages auszufallen muss.
Für ein Bürgerbegehren müssen innerhalb von sechs Monaten die Unterschriften von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten gesammelt werden. Die Unterschriften können frei gesammelt werden. Der Themenausschluss umfasst Themen wie Planfeststellungverfahrens und Bauleitpläne.
Ein laufendes Bürgerbegehren hat in Niedersachsen keine aufschiebende
Wirkung, Rat und Verwaltung können es so noch während der Unterschriftensammlung unterlaufen und Fakten schaffen.
Entspricht der Rat einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sie mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten entspricht.
Bei Bürgerentscheiden werden sehr oft demokratische Standards nicht angewandt, die bei der Durchführung von Wahlen selbstverständlich sind (Briefwahl, Benachrichtigung, Ausreichende Zahl von Wahllokalen).
Laufende Verfahren (Mehr Demokratie - Niedersachsen)
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